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Nachmeldung von Gästebetten

Mit Dekret des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen vom 26.09.2022, Nr. 25 wurden die Kriterien und die Modalitäten zur Erhebung und Festsetzung der Obergrenze von Gästebetten für gastgewerbliche Betriebe, Privatzimmervermietung und Urlaub auf dem Bauernhof festgelegt.

Als erster Schritt erfolgt in diesem Zusammenhang die Erhebung der bestehenden Gästebetten auf Landesebene, wobei bis zum 31. März 2023 die Nachmeldung von Gästebetten erlaubt ist, sofern die urbanistischen, baurechtlichen und hygienischen Voraussetzungen der nachgemeldeten Gästebetten bestehen. Zusätzlich muss für jedes nachgemeldete Gästebett der Parkplatznachweis laut der jeweiligen Gemeinderegelung erbracht werden.

Innerhalb des vorgenannten Termins (31.03.2023) hat somit jeder touristische Betrieb die Möglichkeit, Gästebetten nachzumelden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf Urbanistik, Baurecht und Hygiene bzw. Zimmergröße gegeben sind.

Als Gästebett gilt laut dem obengenannten Dekret jede Schlafmöglichkeit für Gäste im Alter von über 14 Jahren. Für die Nachmeldung muss ein eigener Vordruck ausgefüllt, und zusammen mit weiteren Anlagen an die jeweils zuständige Gemeinde mittels zertifizierter E-Mail (PEC) oder gewöhnlicher E-Mail innerhalb des obengenannten Termins versendet werden. Der Antrag für die Nachmeldung kann von der jeweiligen Homepage der Gemeinde heruntergeladen werden.

In der Nachmeldung sind unter anderem folgende Daten anzugeben:

  • Neue Gesamtanzahl der Gästebetten nach erfolgter Nachmeldung;
  • beliebiger Stichtag im Jahr 2019, auf den sich die neue Gesamtanzahl der Gästebetten bezieht, wobei es sich dabei um ordnungsgemäß gemeldete Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren handeln muss;
  • Anzahl der Nächtigungen an diesem Stichtag.

Die in der Nachmeldung angegebene neue Gesamtanzahl von Gästebetten, gilt als zukünftige Obergrenze für die Beherbergung von Gästen im Alter von über 14 Jahren. Erfolgt bis zum 31. März 2023 keine Nachmeldung, so gilt die bisherige in der Lizenz angeführte Bettenanzahl, welche in jedem Fall beibehalten und genutzt werden kann.

Nachdem bei der Nachmeldung von Gästebetten auch die urbanistischen, baurechtlichen und hygienischen Bestimmungen beachtet werden müssen, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig mit einem Techniker in Verbindung zu setzen und die Möglichkeit einer Nachmeldung vorab prüfen zu lassen. Durch eine unüberlegte Nachmeldung kann es nämlich zu Verwaltungsstrafen von Seiten der Gemeinde kommen. Außerdem müssen bei Kleinbetrieben die Bestimmungen bezüglich der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beachtet werden. Wird die Grenze von 24 gemeldeten Gästebetten überschritten, dann gilt das wesentlich strengere staatliche Gesetz zur Brandverhütung.

Sind die strukturellen Voraussetzungen des Betriebes nach der Nachmeldung der Gästebetten nicht mehr gegeben, so kann es unter Umständen auch zu einer Herabstufung in eine niedrigere Kategorie kommen.