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Beratung und eine Betreuung für Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen.

Nachlass für Formfehler

Im Haushaltsgesetz 2023 wurde ein Nachlass für Formfehler im Bereich der Einkommens-, Wertschöpfungs- und Mehrwertsteuer vorgesehen, sofern diese keine Auswirkungen auf die Berechnung der Steuern hatten. Die pauschale Abfindung gilt für Vergehen, die bis zum 31. Oktober 2022 begangen und für die bislang noch kein Steuerbescheid zugestellt wurde.

Um den Nachlass in Anspruch nehmen zu können, muss innerhalb 31. Oktober 2023 eine Abfindungsgebühr in der Höhe von Euro 200 pro Steuerperiode eingezahlt werden. Außerdem müssen die Formfehler und Unterlassungen bis spätestens 31. März 2024 behoben werden.

Zu diesen Formfehlern gehören unter anderem:

  • die verspätete Übermittlung von Tagesinkassi,
  • die fehlerhafte oder verspätete Fakturierung,
  • die fehlerhafte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (sofern die MwSt. von einer Partei korrekt abgeführt wurde),
  • die verspätete, fehlerhafte oder unterlassene Abgabe von Meldungen (z.B. MwSt-Quartalsmeldungen, Intrastatmeldungen, Übermittlung von Daten an das Gesundheitskartensystem STS).