Zahlungsaufschub Gemeindesteuern und Gemeindegebühren

Mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 14 vom 26. März 2020 hat der Landeshauptmann die Aussetzung der Einzahlungsfristen für Gemeindesteuern und Gemeindegebühren verordnet. Des Weiteren sieht die Maßnahme einen teilweisen Erlass für die Kindergartengebühr, Beiträge für die Schulausspeisung und Beiträge für die Kleinkindbetreuung vor.

Nachfolgend die einzelnen Bestimmungen:

  1. Für den Zeitraum vom 08. März 2020 bis zum 15. Dezember 2020 werden folgende Steuern und Gebühren aufgeschoben:
    • Gemeindeimmobiliensteuer (GIS),
    • Steuer und Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund,
    • Gemeindewerbesteuer und Gebühr für öffentliche Plakatierungen,
    • Aufenthaltsabgabe betreffend Villen, Wohnungen und Unterkünfte.

    Die Einzahlung der aufgeschobenen Steuern und Gebühren haben innerhalb 16. Dezember 2020 zu erfolgen. Die eventuell verbundene Abgabefrist von Dokumenten und Erklärungen sind ebenfalls innerhalb 16. Dezember einzureichen. Die Aussetzung der Einzahlungsfristen gilt für alle Steuerpflichtigen, die ihr Steuerdomizil, ihren Rechtssitz oder ihren operativen Sitz in Italien haben.

  2. Aufenthalte in Beherbergungsbetriebe, welche aufgrund des epidemiologischen Notstandes aufgrund des Covid-19 erfolgen, sind von der Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe) befreit.
  3. Für den Zeitraum vom 08. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 werden die Gebühren für die Müllentsorgung, der Trinkwasserversorgung und die Abwassergebühr aufgeschoben. Die Einzahlung der betreffenden Gebühren müssen innerhalb 01. Juli 2020 erfolgen. Der Zahlungsaufschub gilt für alle Steuerpflichtigen, die ihr Steuerdomizil, ihren Rechtssitz oder ihren operativen Sitz in Italien haben.
  4. Die Einzahlungsfristen, die aus den von der Südtiroler Einzugsdienste AG ausgestellten Zahlungsmahnungen entstehen, sind ausgesetzt.
  5. Aufgrund der Schließung der Schulen und Kindergärten sind für die Tage, in denen der Dienst eingestellt war, folgende Gebühren nicht geschuldet:
    • Tarifbeteiligung für die Dienste der Kleinkinderbetreuung,
    • Kindergartengebühren,
    • Beiträge für die Schulausspeisung.
  6. Bereits eingezahlte Beträge können mit den in Zukunft geschuldeten Beträgen verrechnet oder auf Antrag rückerstattet werden.