Steuerbonus für Werbeausgaben

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 59 vom 28. Juni 2019 wurde der Steuerbonus für Werbeausgaben wieder eingeführt und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlicht. Der Steuerbonus kann von Unternehmen, Freiberuflern sowie von nicht gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden. Gefördert werden Werbeinserate in Zeitungen und Zeitschriften, sowie Werbeschaltungen in Radio- und Fernsehsender. Für die Zulassung zum Steuerbonus ist eine Investitionssteigerung von mindestens 1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr notwendig. Die Höhe des Bonus beträgt 75 Prozent der Investitionssteigerung.
Für das Jahr 2019 muss der Antrag um Vormerkung zum Steuerbonus im Zeitraum 01. Oktober – 31. Oktober 2019 telematisch über den geschützten Bereich der Einnahmenagentur eingereicht werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte aus dem als Anlage beigefügten Informationsblatt.