Pauschalbesteuerung für Unternehmen und Freiberufler
Die mit dem Stabilitätsgesetz 2015 für Kleinunternehmen und Freiberufler vorgesehene Pauschalierung wird wie folgt geändert. Die Schwelle der Umsatzerlöse wird auf Euro 65.000 erhöht. Die Gewinnermittlung erfolgt anhand von Ertragskoeffizienten (zwischen 40 und 86 Prozent). Beispiel: Ein Handelsagent hat 62 Prozent der Umsatzerlöse als steuerpflichtigen Gewinn zu erklären, ein Freiberufler 78 Prozent der Einnahmen zu besteuern. Die Ersatzsteuer für Einkommenssteuer und IRAP beträgt 15 Prozent. Die Höchstwerte für die Aufwendungen für unselbständige Arbeit (5.000,00 Euro) und für Anlagegüter (20.000,00 Euro) wurden dagegen abgeschafft und sind somit für das Jahr 2019 nicht mehr relevant. Die Bestimmungen zum Besitz von Beteiligungen – ein Ausschlussgrund – werden abgeändert. Die Pauschalbesteuerung ist nicht möglich für Unternehmer und Freiberufler, die im betreffenden Jahr:
- Beteiligungen an Personengesellschaften, Vereinigungen („associazioni“) oder Familienunternehmen (Art. 5 TUIR) halten;
- Oder die direkt oder indirekt, GmbHs oder Stille Beteiligungen kontrollieren, welche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt auf jene zurückzuführen („riconducibili“) sind, die auch der betreffende Steuerzahler ausübt.
Auch die Bestimmungen zur Ausübung einer unselbständigen Arbeit – ebenfalls ein Ausschlussgrund – werden abgeändert. Die Pauschalbesteuerung ist nicht möglich für Unternehmer und Freiberufler, deren wirtschaftliche Tätigkeit vorwiegend („prevalentemente”) gegenüber Arbeitgebern oder Steuerzahler erbracht wird, die direkt oder indirekt auf diese Arbeitgeber zurückzuführen sind, und mit denen der betreffende Steuerzahler:
- ein unselbständiges Arbeitsverhältnis hat;
- Oder in den zwei vorangegangenen Besteuerungszeiträumen hatte.
Die Abänderungen an der Pauschalbesteuerung gelten ab dem 1.1.2019. Die neuen Höchstwerte für die Erlöse/Vergütungen und die novellierten Ausschlussgründe gelten somit für den Erstzugang zur Begünstigung im Jahr 2019 und für die weitere Inanspruchnahme von Steuerzahlern, die bereits 2018 in den Genuss dieser Steuerordnung kamen.