Abänderung Werbebonus 2020
Mit der Neustart-Verordnung („Decreto Rilancio“) wurde unter anderem der Werbebonus für das Jahr 2020 abgeändert. Der Bonus wird nicht mehr auf die Investitionssteigerung, sondern auf den Gesamtbetrag, der im Jahr 2020 getätigten Ausgaben berechnet. Des Weiteren wurde der geförderte Prozentsatz für das Jahr 2020 auf 50 Prozent festgelegt. Wenn die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird der Steuerbonus verhältnismäßig zugeteilt. Der vorgenannte Prozentsatz wird also dementsprechend gekürzt. Anspruchsberechtigt sind weiterhin alle Unternehmen, Freiberufler sowie nicht gewerbliche Körperschaften.
Begünstigt sind Werbeausgaben in:
- Zeitungen und Zeitschriften (national oder lokal), sowie Online-Zeitungen;
- lokale Radio- oder Fernsehsender (analog oder digital).
Zugelassen sind nur die effektiven Werbekosten; nicht zugelassen sind hingegen sämtliche Nebenkosten, Produktionskosten und Vermittlungskosten, die im Zusammenhang mit den Werbeausgaben entstehen.
Der Antrag um Vormerkung kann zwischen 01. – 30. September 2020 über das Portal der Einnahmenagentur versendet werden. Zwischen dem 1. – 31. Januar 2021 ist dann die entsprechende Ersatzerklärung für die tatsächlich durchgeführten Werbeausgaben zu versenden.