Neue Meldepflicht für Wiedergewinnungsarbeiten
Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde eine neue Meldepflicht für Wiedergewinnungsarbeiten eingeführt, die eine Energieeinsparung mit sich bringen. Die dafür zuständige Behörde (ENEA) hat die dafür notwendige Software erst am 21. November 2018 auf ihrer Homepage zu Verfügung gestellt. Die Meldepflicht betrifft alle ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossenen Arbeiten, für die der entsprechende Steuerabsetzbetrag laut Artikel 16-bis des DPR Nr. 917/1986 beansprucht wird und die eine Energieeinsparung ermöglichen.
Die Meldung muss innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung der Wiedergewinnungsarbeiten telematisch an die ENEA versendet werden. Die Meldung kann entweder vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem dazu beauftragten Dritten (Techniker) durchgeführt werden. Für die bis zu 21. November 2018 bereits abgeschlossenen Wiedergewinnungsarbeiten gilt eine Übergangsfrist von 90 Tagen, d.h. für diese Arbeiten ist die Meldung bis spätesten 19. Februar 2019 telematisch zu versenden. Zurzeit sind noch keine Verwaltungsstrafen für Fehler oder verspätete bzw. unterlassene Meldungen vorgesehen. Aus Vorsichtsgründen sollte die Meldung trotzdem termingerecht versendet werden, um einen mögliche Verlust des Steuerabsetzbetrages zu vermeiden.
Achtung: Die neue ENEA-Meldung muss auch für die ab 01. Januar 2018 erworbenen Elektrogroßgeräte (Kühlschrank, Backofen, etc.), für welche der sogenannte Möbelbonus in Anspruch genommen wird, erstellt werden.