Meldung der ausländischen Ein- und Ausgangsrechnungen
Mit 1. Januar 2019 wurde eine neue Meldepflicht für Auslandsrechnungen betreffend Lieferungen und Leistungen aus dem bzw. ins Ausland eingeführt. Die Rechnungen bzw. die entsprechenden Eckdaten müssen der Einnahmenagentur monatlich innerhalb des darauffolgenden Monats elektronisch mitgeteilt werden. Dies gilt auch für jene Steuerpflichtigen, welche die MwSt. trimestral abrechnen.
Befreit sind lediglich die pauschal besteuerten Kleinunternehmer und Freiberufler (contribuenti minimi e forfettari), die von der Aufzeichnungspflicht befreiten Landwirte mit einem Umsatz von weniger als 7.000 Euro im Vorjahr, die Sportvereine und die anderen Vereine mit einem Vorjahresumsatz aus der gewerblichen Tätigkeit von weniger als 65.000 Euro, welche das Pauschalverfahren laut Gesetz Nr. 398/1991 anwenden und beschränkt auf 2019 die Steuerpflichtigen, welche zur Meldung der Ausgangsrechnungen an das STS (sistema tessera sanitaria) verpflichtet sind.
Ein- und Verkäufe, die durch ein Zolldokument belegt sind, müssen nicht gemeldet werden. Ebenso nicht zu melden sind schließlich auch alle Rechnungen für Lieferungen und Leistungen an ausländische Unternehmen oder Privatpersonen, die elektronisch ausgestellt und über die SDI-Plattform versendet werden (Empfängerkodex XXXXXXX), und alle Rechnungen an ausländische Privatpersonen für den zollfreien Einkauf, welche über die elektronische Plattform der Zollagentur „Otello 2.0“ ausgestellt werden (tax free shopping). Für die ersten 3 Monate des Jahres 2019 ist die Meldung ausnahmsweise innerhalb 30. April 2019 telematisch zu versenden.