Digitales Domizil – Zertifiziertes elektronisches Postfach (PEC)

Mit der Vereinfachungsverordnung (DL Nr. 76 vom 16.07.2020) wurden die Verwaltungsstrafen für die fehlende Mitteilung bzw. Hinterlegung des zertifizierten elektronischen Postfachs (PEC) auf das Zweifache bzw. Dreifache erhöht.

Gesellschaften und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, mussten bereits aufgrund früherer Bestimmungen über eine gültige bzw. aktive PEC Adresse verfügen und diese dem Handelsregister mitteilen (DL Nr. 185 vom 29.11.2008).

Die Frist für die Mitteilung bzw. Hinterlegung der PEC-Adresse wurde mit der Vereinfachungsverordnung auf den 1. Oktober 2020 festgesetzt und betrifft jene Gesellschaften und Einzelunternehmen, welche noch über keine PEC-Adresse verfügen bzw. diese dem Handelsregister noch nicht mitgeteilt haben.

Wird die Mitteilung bzw. Hinterlegung nicht innerhalb der vorgenannten Frist durchgeführt, dann wird die PEC-Adresse von Amts wegen zugeteilt und gleichzeitig die Verwaltungsstrafe verhängt, welche bei Einzelunternehmen bis zu 1.548 Euro und bei Gesellschaften bis zu 2.064 Euro betragen kann.

Dieselben Verwaltungsstrafen gelten auch für nicht mehr aktive bzw. nicht erneuerte PEC-Adressen, wenn innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung durch die Handelskammer keine gültige PEC-Adresse mitgeteilt bzw. hinterlegt wird.

Das Handelsregister ist verpflichtet, die zertifizierten Emailadressen an die öffentliche Verwaltung zur Einrichtung des neuen Verzeichnisses der digitalen Domizile weiterzuleiten. Das digitale Domizil besteht aus einem zertifizierten elektronischen Postfach und wird in Zukunft von der öffentlichen Verwaltung für die Mitteilung von Akten an Unternehmen und Privatpersonen verwendet.

Wir weisen alle Kunden nochmals darauf hin, dass es unbedingt notwendig ist, dass zertifizierte elektronische Postfach laufend auf Posteingang zu kontrollieren und die Verlängerung der Gültigkeit desselben sicherzustellen.

Jene Gesellschaften bzw. Einzelunternehmen, welche noch über keine gültiges zertifiziertes elektronisches Postfach verfügen werden hiermit aufgefordert, dasselbe umgehend einzurichten und innerhalb des vorgenannten Termins dem Handelsregister über