COVID-19 Virus – Klarstellungen Baustellen

Mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 10 vom 16.03.2020 wurde die Schließung aller Baustellen auf dem Landesgebiet, mit Ausnahme weniger Sonderfälle angeordnet. Mit dem Rundschreiben vom 17.03.2020 von Landesrat Philipp Achammer wurden genauere Hinweise erteilt, wie der Buchstabe G) der genannten Dringlichkeitsmaßnahme zu verstehen ist. Das Rundschreiben listet all jene Baustellen auf, welche aktuell noch zulässig sind:

  1. Baustellen, welche zur Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung nötig sind unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter;
  2. Baustellen, um gefährdete Strukturen wiederherzustellen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter;
  3. Baustellen, um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter;
  4. Wartungs- und Installationsarbeiten (gesamter Installationssektor laut M.D. 37/2008) mit maximal 5 gleichzeitig tätigen Mitarbeitern; ausgenommen auf Baustellen.
  5. Kleinere Bau- und Nichtbauarbeiten, um die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen;
  6. Geringfügige neue Eingriffe ohne Kontakt mit anderen Personen (pro Eingriff nur eine Person).

Sämtliche Arbeitseinsätze müssen unter der Berücksichtigung aller aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsprotokolle zur Vermeidung der Krankheitsübertragung erbracht werden.