Bietergemeinschaft (ATI) – Getrennte Fakturierung
Dabei handelt es sich um einen vorübergehenden Zusammenschluss von Unternehmen zur Einreichung eines gemeinsamen Angebotes für einen öffentlichen Auftrag. Das federführende Unternehmen erhält ein kollektives Mandat bzw. eine Sondervollmacht zur Vertretung der einzelnen an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen. Das Hauptunternehmen schließt und unterzeichnet den Auftrag auch in Vertretung der anderen Unternehmen. In der Praxis kam des Öfteren die Frage auf, wie die einzelnen Unternehmen ihre Leistungen an die Vergabestelle fakturieren.
Die Einnahmenagentur hat nun kürzlich im Dezember 2018 einen Rechtsgrundsatz (Nr. 17 vom 17. Dezember 2018) erlassen, mit welchem die Sache geklärt wird. Die Einnahmenagentur erinnert dabei, dass laut dem Vergabe-Kodex (Dlgs. Nr. 163/2006) eine Bietergemeinschaft keine eigene Organisation oder eigenes Unternehmen darstellt, sondern jedes einzelne Unternehmen behält seine eigene Individualität in Bezug auf die Verwaltung sowie die steuerlichen und die sozialrechtlichen Vorschriften.
Daraus folgt, dass die von den einzelnen Unternehmen erbrachten Leistungen jeweils getrennt an die Vergabestelle zu fakturieren sind. Das federführende Unternehmen hat demnach nur ihre eigenen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen, nicht hingegen die Leistungen der anderen beteiligten Unternehmen.