Aufwertung von Betriebsgütern

Das Gesetzesdekret 104/2020 hat die Möglichkeit zur Aufwertung von Anlagegütern vorgesehen. Die Anlagegüter müssen im Jahresabschluss 2019 und 2020 ausgewiesen sein.

Diese Bestimmung betrifft Betriebe mit der einfachen oder doppelten Buchhaltung. Die Aufwertung kann entweder nur handelsrechtlich erfolgen, wobei keine Ersatzsteuer geschuldet ist oder auch steuerrechtlich erfolgen, wofür eine Ersatzsteuer von 3% zu zahlen ist.

Die Aufwertung muss nicht nach einheitlichen Gruppen erfolgen, d.h. sie kann auch nur ein einzelnes Gut betreffen und ist im Jahresabschluss 2020 vorzunehmen. Die Ersatzsteuer von 3% ist gegenüber früheren Aufwertungsgesetzen wesentlich günstiger (z.B die vom Haushaltsgesetz 2020 vorgesehene Ersatzsteuer beträgt 10% - 12%).

Die steuerrechtliche Anerkennung erfolgt bereits für die Abschreibungen ab dem Jahr 2021; die Anerkennung für etwaige Abtretungen erfolgt hingegen erst ab 2024. Für die Betriebe mit doppelter Buchhaltung ist die Freistellung der Aufwertungsrücklage durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 10% möglich.

Für gastgewerbliche Betriebe (z.B. Hotels, Residence) laut ATECO-Kodex 55.xx.xx hat das Gesetzesdekret Nr. 23/2020 eine zusätzliche und wesentlich günstigere Möglichkeit zur Aufwertung von Betriebsgütern vorgesehen. Hierbei erfolgt die steuerrechtliche Anerkennung der Aufwertung der Anlagegüter ohne Zahlung einer Ersatzsteuer.

Diese Bestimmung betrifft Betriebe mit einfacher oder doppelter Buchhaltung. Die Aufwertung muss, zum Unterschied zur obengenannten Aufwertung, nach einheitlichen Gruppen erfolgen, d.h. es kann nicht nur ein einzelnes Gut aufgewertet werden.

Die Aufwertung ist im Jahresabschluss 2020 oder 2021 vorzunehmen. Die Anlagegüter müssen im Jahresabschluss 2019 und im Jahr der Durchführung der Aufwertung 2020 oder 2021 bilanziert sein. Die steuerrechtliche Anerkennung erfolgt für die Abschreibungen bereits ab dem Jahr, in welchem die Aufwertung vorgenommen wurde; die Anerkennung für etwaige Abtretungen erfolgt hingegen erst ab 2024 oder 2025, je nachdem ob die Aufwertung im Jahresabschluss 2020 oder 2021 vorgenommen wird. Für die Betriebe mit doppelter Buchhaltung ist die Freistellung der Aufwertungsrücklage durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 10% möglich.